BURSCHENSCHAFTLICHE BLÄTTER 37 | AUTOREN UND REFERENTEN DER SWG (AUSZUG) Dr. Helmut Allardt (deutscher Botschafter in Moskau), Gualterio F. Ah- rens (Botschafter von Argentinien), Horst Gröpper (deutscher Bot- schafter in Moskau), Professor Arnulf Baring (FU-Berlin), Dr. Martin Blank (Deutsch-Atlantische Gesellschaft), Professor Johann Braun (Universität Passau), Professor Hellmut Diwald (Universität Erlangen), Dieter Farwick (Brigade-General), Dr. Hans Filbinger (Ministerpräsident Baden-Württemberg), Professor Wilhelm Hankel (Wirtschaftswissen- schaftler), Imad Karim (Drehbuchautor, Fernsehjournalist), Botho Kirsch (Deutsche Welle), Dr. Silvius Magnago (Landeshauptmann von Südtirol), Professor Ernst Nolte (Historiker), Rainer Ortleb (Bundesbildungs- minister, FDP), Klaus-Rainer Röhl (Gründer der Zeitschrift „Konkret“, Publizist), Dr. Helmut Roewer (Präsident des Landesamtes für Verfas- sungsschutz in Thüringen), Professor Karl-Albrecht Schachtschneider (Staatsrechtler), Professor Erwin K. Scheuch (Universität Köln), Pro- fessor Franz W. Seidler (Bundeswehr-Universität München), Alexander von Stahl (Generalbundesanwalt), Rolf Stolz (Gründungsmitglieder der Grünen in Deutschland), Peter Streichan (Generalsekretär des „See- heimer Kreises“ in der SPD), Dr. Wolfgang Thüne (ZDF-Meterologe), Dr. Franz Uhle-Wettler (Generalleutnant), Willy Wimmer (Parlamentari- scher Staatssekretär, CDU), Professor Alfred de Zayas (Historiker, UN- Beamter und Experte des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung), Dr. Fritz Zimmermann (Bundesinnenminister, CSU). DAS SELBSTVERSTÄNDNIS DER SWG „Die SWG vertritt die Ansicht, daß eine plurale freiheitliche Gesellschaft nur funktionieren kann, wenn neben einem linken Flügel und einer linken Mitte auch über einen demokratischen rechten Flügel verfügt, wie über- all bei unseren europäischen Nachbarn. Die Staats- und Wirtschaftspo- litische Gesellschaft (SWG) versteht sich als Teil dieser demokratischen – sei sie konservativ, sei sie nationalliberal – Rechten.“ Das Resümee des Juristen fällt eindeutig aus: Die Vorhaltungen des sogenannten Verfassungs- schutzes gegen die SWG sind nicht nur rechtlich abwegig, sondern als „rechtswidrig“ einzustufen. Zu- mindest nach den Maßstäben einer „normalen“ Demokratie. Schüßl- burner wörtlich: „Es liegt mit den Vorwürfen des Landesamtes für Verfassungsschutz ein Staats- handeln vor, das nach der üblichen Staatsterminologie selbst als ‚ex- tremistisch‘ zu kennzeichnen ist, weil es sich gegen den politischen Pluralismus richtet. Also gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, wozu Mehrpar- teienprinzip und kommunikative Grundrechte zählen.“ Diesen amtlichen Extremismus gelte es zu überwinden: „Im Inte- resse von Menschenwürde, De- mokratie und Rechtsstaat, ausge- drückt durch eine unverbrüchliche und staatlich nicht delegitimierte Ausübung von Meinungsfreiheit und rechtmäßiger politischer Op- position. Damit wird dem maß- geblichen Vereinsziel der SWG gedient, nämlich Sicherung einer freiheitlichen Gesellschaftsord- nung, womit eine freie Gesell- schaft gemeint ist“, so Schüßlbur- ■ ner bilanzierend. rechtmäßig geäußerte Meinungs- bekundungen amtlich mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriffsschrott ‚rechtsextremis- tisch‘ versehen werden.“ Nicht zuletzt habe auch das Bun- desverfassungsgericht erkannt: „Ob eine Position als rechtsext- remistisch möglicherweise in Ab- grenzung zu ‚rechtsradikal‘ oder ‚rechtsreaktionär‘ einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesell- schafts- wissenschaftlichen Aus- einandersetzung (Rn. 20 des Be- schlusses vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1106/08 -). Es geht damit beim Vorwurf „rechtsextrem“ um Politik und nicht um Recht. DIE RECHTSWIDRIGE ZENSUR IN FORM VON NACH-ZENSUR verbotene Eine derartige amtliche Vorge- hensweise, wie in Hamburg durch die Innenbehörde praktiziert, muß als Zensur bezeichnet werden, so der Gutachter. Dabei gehe es zwar nicht um die eindeutig vom Grund- gesetz sogenannte Vorzensur, aber diese behördli- che Vorgehensweise stelle eine Nachzensur dar, die im Ergebnis aufgrund der damit verbunde- nen Sanktionsfolgen die Wirkung der explizit verbotenen Vorzensur herbeiführe, nämlich „staatliche Ideenunterdrückung“! Doch amt- liche Ideenunterdrückung sei mit dem Freiheitsversprechen einer demokratischen Staatsform nicht vereinbar, so die klare Wertung von Schüßlburner. S E G I T S N O S